Thursday, April 05, 2007

 

FRANKREICH - SUCHE NACH GERECHTIGKEIT

10. Teil in der Serie
(siehe 27. März; Anfang unter: Februar 2007)


2.2. Polizeigewahrsam (garde à vue)
Einige der Gründe, die zur faktischen Straflosigkeit beitragen, sind darin zu suchen, wie mit den Menschen nach ihrer Festnahme und Überführung ins Polizeigewahrsam verfahren wird. Amnesty International ist insbesondere darüber besorgt, dass nicht gewährleistet ist, dass alle Festgenommenen sofortigen Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten, wozu auch die Anwesenheit eines Anwalts bei den Vernehmungen gehört; es ist beunruhigend, dass bestimmte Kategorien von Festgenommenen über längere Zeit ohne Zugang zu einem Anwalt im Polizeigewahrsam gehalten werden können, dass Gefangene auf Verlangen nicht zügig vom Arzt untersucht werden und dass die Polizeibeamten die Vorschriften für polizeiliches Gewahrsam oft nicht korrekt einhalten.

Die Entscheidung, eine Person in polizeiliches Gewahrsam zu nehmen, muss von einem Beamten der Justizpolizei getroffen werden - das kann ein Gendarm sein oder ein Zivilpolizist. Dieser Beamte hat den Staatsanwalt oder den Untersuchungsrichter unverzüglich über seine Entscheidung zu unterrichten. Die Gefangenen müssen sofort in einer Sprache, die sie verstehen, über die Rechtsvorschriften des Polizeigewahrsams, die Gründe ihrer Inhaftierung und die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden. Sie haben das Recht, Angehörige, Partner oder Angestellte mit einer maximalen Verzögerung von drei Stunden über ihre Gewahrsamsnahme zu informieren, es sei denn, dies gefährde die Ermittllungen, und von einem Arzt untersucht zu werden. Die Verantwortung für den korrekten Ablauf des Polizeigewahrsams liegt beim Staatsanwalt, der die Polizeiwachen besuchen soll, wann immer er es für nötig hält, mindestens aber einmal pro Jahr.

Die Maximaldauer für das Polizeigewahrsam liegt meist bei 24 Stunden. Sie kann jedoch mit Zustimmung des Staatsanwalts oder Ermittlungsrichters um weitere 24 Stunden verlängert werden. In außerordentlich schweren Fällen (wie “Terrorismus” und Drogenhandel) kann ein 48-stündiges Polizeigewahrsam per Beschluss des Ermittlungsrichters oder des juge des libertés et de la détention um weitere 48 Stunden verlängert werden.

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