Wednesday, October 15, 2008

 

* Zentralasien Rundbrief

Ausgabe vom 15. Oktober 2008

Hallo,

Beiliegend die jüngsten Nachrichten aus Zentralasien. Zu den usbekischen Langzeitgefangenen, dem Schriftsteller Mamadali Mahmudov und dem ehemaligen Abgeordneten Murad Dzhuraev kommt ein weiterer hinzu: der Journalist Salidschon Abdurahmanow (Salidzhon Abdurahmanov). Er wurde aufgrund einer fabrizierten Anklage zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt. Auch der Dichter Jussuf Dschumajew (Yusuf Dzhumaev) ist weiter in der berüchtigten Anstalt in Zhaslyk in Haft, wo er regelmäßig misshandelt oder gefoltert werden soll, und der Birlik-Aktivist Dilmurod Muhiddinov ist seit dem Massaker von Andischan ebenfalls in Haft.

Appelle an den usbekischen Präsidenten sind erwünscht.


Respublika Uzbekistan
700163 g. Tashkent, ul. Uzbekistanskaia
43, Rezidentsiya Prezidenta
Prezidentu Karimovu I.A.
USBEKISTAN

Telefax: (00 998) 71-139 5325
E-Mail: presidents_office@press-service.uz


und die usbekische Botschaft in Berlin

Attaché Rakhmatulla Nurimbetov
Botschaft der Republik Usbekistan
Perleberger Str. 62

D-10559 Berlin

Tel. 030/394 098 19
Fax. 030/394 098 62
nurimbetov@uzbekistan.de


Was die Verfolgung von Journalisten angeht, steht Turkmenistan nicht besser da, wie beiliegender Briefappell an den turkmenischen Präsidenten zeigt.


Hinweis: Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Zentralasien-Rundbrief keine ai-Publikation darstellt. Für die sachliche Richtigkeit sind die zu jedem Artikel angegebenen Quellen verantwortlich, für die korrekte Zusammenfassung oder Übersetzung ich persönlich.
Gruß Georg Warning

Usbekistan: 10 Jahre Gefängis für Journalisten ...................................................... 1
Tadschikistan: Regierung lügt auf OSZE-Konferenz (engl.) ................................... 2
Kirgisistan: Neues Religionsgesetz gegen Konversionen? (engl.) ........................... 2
Briefentwurf an turkmenischen Präsidenten für inhaftierte Journalisten (engl.) 3
Karimows Raubgold ...................................................................................................... 4
Usbekistan: Protestant freigelassen, Muslime
wegen Lektüre von Al-Buchari in Haft (engl.) .......................................................... 4

Tadschikistan: Zeugen Jehovas im ganzen Land verboten ..................................... 4
Russland: Andischan-Augenzeugen droht Abschiebung nach Usbekistan ............ 5
Heftiges Gefecht in Aschgabat ..................................................................................... 5

Siehe Rundbrief von Georg Warning im Word Document

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* Österreich: Bericht zum Amtsmissbrauch bei der Polizei

Österreich: 2007 - Polizei als Täter? Umgang des Staates mit Misshandlungsvorwürfen

Zusammenfassung *
Der Menschenrechtsbeirat (MRB) hat als Beratungsgremium des Bundesministers für Inneres die Aufgabe, die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte begleitend zu prüfen. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Beirates und seiner sechs Kommissionen liegt dabei im Aufzeigen struktureller Mängel und darin, durch Verbesserungsvorschläge Menschenrechtsverletzungen präventiv entgegenzuwirken.

Der nun vorliegende dritte Band der Schriftenreihe des MRB beleuchtet den Umgang der staatlichen Institutionen (Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht) mit Misshandlungsvorwürfen unter Beachtung internationaler Verpflichtungen zur Verhütung und Bestrafung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.

Teil 1 zeigt für die Zukunft Entwicklungsperspektiven für einen besseren Umgang mit derartigen Vorwürfen auf. Teil 2 erläutert die von Österreich übernommenen internationalen Verpflichtungen sowie die geltenden innerstaatlichen rechtlichen Rahmenbedingungen. Teil 3 schließlich stellt anhand einer Untersuchung aller im Jahr 2004 im Zuständigkeitsbereich der Oberstaatsanwaltschaft Wien (Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland) gegen ExekutivbeamtInnen eingeleiten einschlägigen Strafverfahren das Zusammenspiel der staatlichen Institutionen dar.


In strafrechtlicher Hinsicht werden Misshandlungsvorwürfe und Verdachtsfälle überschießender Gewalt durch Organe der Sicherheitsexekutive zunächst rasch und professionell erhoben, und zwar in Wien in der Regel durch das Büro für Besondere Ermittlungen (BBE) und in den Bundesländern durch vorgesetzte Polizeidienststellen. Diese Erhebungen werden allerdings durch Erlässe inhaltlich und zeitlich limitiert, sie sollen möglichst binnen 24 Stunden beendet sein und der Staatsanwaltschaft übermittelt werden. Der Grund dafür liegt darin, dass möglichst bald eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet werden soll, um ein unabhängiges Verfahren zu garantieren. Im Sinne einer vollständigen Erhebung aller relevanten Fakten erweist sich diese Frist jedoch vielfach als zu kurz. Die gerichtlichen Vorerhebungen wiederum nehmen in der Regel mehrere Woche oder sogar Monate in Anspruch und beschränken sich vielfach auf die Vernehmung von Verdächtigen und ZeugInnen, wodurch jedoch meist keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können.

Das wesentliche Dilemma der derzeitigen Situation besteht also darin, dass die rasche und umfassende Untersuchung nicht unabhängig und die unabhängige Untersuchung nicht rasch und umfassend ist.

In dieser Situation sollte zu einer raschen, umfassenden und unabhängigen Ermittlung gefunden werden. Dies kann nach Meinung des Menschenrechtsbeirates nur durch den Einsatz einer professionell ausgebildeten, ausgestatteten und ebenso agierenden Ermittlungseinheit gewährleistet werden, die mit entsprechender Unabhängigkeit ausgestattet ist.

Vom Menschenrechtsbeirat begrüßt wird die von den Staatsanwaltschaften nur äußerst zurückhaltend gepflogene Praxis, BeschwerdeführerInnen wegen Verleumdung strafrechtlich zu verfolgen. Dies kann jedenfalls mit dazu beitragen, dass Meldungen von Verdachtsfällen nicht aus Angst vor möglichen negativen Folgen unterlassen werden.

Insgesamt gelangt der Menschenrechtsbeirat jedoch zu dem Ergebnis, dass das österreichische System der Untersuchung, Aufklärung und Sanktionierung von möglichen Misshandlungen durch die Sicherheitsexekutive viel zu sehr von strafrechtlichen Gesichtspunkten determiniert ist. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass ein Großteil der den Staatsanwaltschaften zugeleiteten Anzeigen und Verdachtslagen kein strafrechtliches Substrat aufweisen und deswegen einzustellen sind. Im Bereich der Sicherheitsbehörden werden an einmal derart beendete Verfahren jedoch üblicherweise keine weiteren Folgen bzw. Aufarbeitung geknüpft.

Aus menschenrechtlicher Sicht steht nicht die Straflosigkeit von Misshandlungen und sonstigem Fehlverhalten der Polizei im Vordergrund, sondern ihre Folgenlosigkeit: Nicht jedes Fehlverhalten der Exekutive stellt notwendigerweise ein Strafdelikt dar, ist aber dennoch in Anbetracht des Gewaltmonopols der Sicherheitsexekutive aus menschenrechtlicher Sicht höchst sensibel und relevant.

Der Menschenrechtsbeirat kommt zu der Schlussfolgerung, dass dieses primär am Strafrecht orientierte System dem menschenrechtlichen Anspruch einer schnellen, unabhängigen und effizienten Untersuchung und Aufklärung möglicher Misshandlungen nicht Genüge tut. Zur Lösung der aufgezeigten Problematik ist daher eine menschenrechtliche Gesamtsicht und damit verbunden eine grundlegende Systemänderung erforderlich.

Der Menschenrechtsbeirat schlägt daher insbesondere die Schaffung einer wirklich unabhängigen Ermittlungseinheit mit der primären Aufgabe, jeden Vorwurf einer Misshandlung und jeden Polizeieinsatz mit Waffengebrauch im Sinne des WGG (einschließlich der Ausübung von Körperkraft) in schneller und professioneller Weise im Hinblick auf eine mögliche Menschenrechtsverletzung zu untersuchen, vor. Wesentliches Kriterium ist die rasche und umfassende Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf eine mögliche Menschenrechtsverletzung, und zwar unabhängig davon, ob diese letztlich strafrechtsrelevant ist oder nicht. Erst nach der Klärung des Sachverhalts mit allen polizeilichen Ermittlungsbefugnissen sollten in einem weiteren Schritt die möglichen Folgen eines festgestellten Fehlverhaltens von Angehörigen der Sicherheitsexekutive diskutiert und aus den zur Verfügung stehenden Optionen die im konkreten Fall als am besten geeignet erscheinenden Maßnahmen ausgewählt werden. Die möglichen Folgen dieses Fehlverhaltens reichen von einer Mediation zwischen Opfer und Täter über verschiedene Formen der Wiedergutmachung (Eingeständnis des Fehlverhaltens durch das Organ und/oder die betroffene Behörde, öffentliche Entschuldigung gegenüber dem Opfer, finanzielle Entschädigung und sonstige Formen der Genugtuung), Disziplinarmaßnahmen, bis hin zu strukturellen Reformen (Änderung von Gesetzen, Verordnungen, Erlässen etc.) und Trainingsmaßnahmen.

Diese Schritte sollten nach Möglichkeit von einer Kommission gesetzt werden, die sich aus MenschenrechtsexpertInnen, ÄrztInnen und sonstigen qualifizierten Personen zusammensetzen. Im Hinblick auf mögliche Disziplinarmaßnahmen erscheint es zudem sinnvoll, die unmittelbaren Dienstvorgesetzten der involvierten BeamtInnen in die Aufarbeitung mit einzubeziehen.

Über die genauere Ausgestaltung einer derartigen Kommission hat sich der Beirat letztlich nicht auseinander gesetzt, weil dazu ein politischer Wille vorhanden sein müsste. Der Beirat wäre allerdings bereit, bei vorhanden eines derartigen breiten Konsenses den Faden wieder aufzunehmen.

* Falk Menzner, Amnesty International, Sektionskoordinationsgruppe Polizei 2905


Inhaltsverzeichnis
(zusammengefasst)

Teil 1: Bericht des Menschenrechtsbeirates
zum Umgang staatlicher Institutionen mit Misshandlungsvorwürfen
gegen Organe der Sicherheitsexekutive .....................................................7
1. Einleitung .....................................................................................................8
2. Überlegungen in strafrechtlicher Hinsicht ..............................................8
3. Überlegungen in menschenrechtlicher Hinsicht ....................................9
4. Erstellung des Berichts ............................................................................11

Teil 2: Internationale und innerstaatliche Rahmenbedingungen
des Umgangs mit Misshandlungsvorwürfen
gegen Organe der Sicherheitsexekutive ...................................................13
1. INTERNATIONALE RAHMENBEDINGUNGEN ...............................15
2. INNERSTAATLICHE RAHMENBEDINGUNGEN .............................22
2.1. Strafrechtliche Bestimmungen ............................................................22
2.2. Erlassmäßige Regelungen betreffend die
Vorgangsweise bei Misshandlungsvorwürfen ..........................................24
2.3. Die Prüfung von Maßnahmenbeschwerden (§ 88 Abs. 1 SPG)
und Richtlinienbeschwerden (§ 89 SPG)
durch die Unabhängigen Verwaltungssenate ..........................................32
2.4. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) ......................34
2.5. Die disziplinarrechtliche Verantwortung der BeamtInnen ............35

Teil 3: Auswertung der Tagebücher der Staatsanwaltschaften Wien,
St. Pölten, Korneuburg, Wr. Neustadt und Eisenstadt
zu Misshandlungsvorwürfen gegen ExekutivbeamtInnen
im Jahr 2004 ...............................................................................................37

STAATSANWALTSCHAFT WIEN ..........................................................39
1. Die ausgewerteten Tagebücher/Vorfälle 2004 ..................................39
2. Die beschuldigten BeamtInnen ............................................................39
3. Hintergrundinformationen zu den
von der Amtshandlung betroffenen Personen .......................................40
4. Zeitpunkt der Vorfälle ...........................................................................43

Exkurs: Amtswegige Meldung von „Waffengebrauchsfällen“
an die StA ....................................................................................................45

6. Art der Misshandlungsvorwürfe .........................................................46
8. Verletzungen ..........................................................................................47
9. Zeitpunkt der Äußerung/Adressat
von Misshandlungsvorwürfen ..................................................................48
10. Vorgangsweise bei der Untersuchung
von Misshandlungsvorwürfen ...................................................................50
11. Verfolgung von Beschwerdeführern
wegen § 297 StGB (Verleumdung) ...........................................................60
12. Anzeigen gegen Beschwerdeführer
gem. § 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt),
§ 270 StGB (Tätlicher Angriff auf einen Beamten)
und §§ 83, 84 Abs. 2 Zif. 4 StGB (Schwere Körperverletzung) ............61
13. Verhängung der Untersuchungshaft über betroffene Personen ....62
14. Verfahren vor dem UVS ......................................................................62

STAATSANWALTSCHAFTEN ST. PÖLTEN, KORNEUBURG,
WIENER NEUSTADT UND EISENSTADT ............................................64
1. Zahl der erfassten Tagebücher/Vorfälle 2004 ...................................64
2. Die beschuldigten BeamtInnen .............................................................64
3. Hintergrundinformationen zu den
von der Amtshandlung betroffenen Personen ........................................64
4. Zeitpunkt der Vorfälle ............................................................................67
6. Amtswegige Meldung von „Waffengebrauchsfällen“ an die StA ......68
7. Art der Misshandlungsvorwürfe ...........................................................68
9. Verletzungen ............................................................................................69
10. Zeitpunkt der Äußerung/Adressat
von Misshandlungsvorwürfen ...................................................................70
11. Vorgangsweise bei der Untersuchung
von Misshandlungsvorwürfen ....................................................................71
11.1. Erhebung des Sachverhalts ...............................................................71
12. Verfolgung von Beschwerdeführern wegen Verleumdung ..............74
13. Anzeige von Beschwerdeführern
nach § 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt),
§ 270 StGB (Tätlicher Angriff auf einen Beamten)
und §§ 83, 84 Abs. 2 Zif. 4 StGB (Schwere Körperverletzung) .............75
14. Verhängung der Untersuchungshaft ...................................................76
15. Verfahren vor dem UVS ........................................................................76
Raster zur Erfassung der Tagebücher .......................................................77

Vollständiger Bericht: Menschenrechtsbeirat Österreich

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