Saturday, February 17, 2007

 

FRANKREICH - SUCHE NACH GERECHTIGKEIT

3. Teil in der Serie (siehe 13. Februar)
Einführung (fortgesetzt)
Auch hat Amnesty International in einer Reihe von Fällen festgestellt, dass rassistische Beleidigungen laut Berichten von polizeilichen Misshandlungen begleitet wurden. Eine rassistische Einstellung bei Polizeibeamten bedeutet, dass ein bestimmter Personenkreis besonders leicht Diskriminierungen und Misshandlungen durch Polizisten zum Opfer fällt. Diskriminierung kann auch die Straflosigkeit von Polizeibeamten begünstigen, die tatsächliche oder scheinbare Angehörige von sozialen Randgruppen misshandeln. Oft können die Beamten dann im sicheren Bewusstsein handeln, dass ihr Verhalten keiner – zumindest aber keiner gründlichen Prüfung unterzogen wird. Eine Folge dieses Klimas der Straflosigkeit ist, dass Menschen, deren Rechte verletzt wurden, zum Schweigen verdammt sind, sei es, weil sie sich nicht in der Lage fühlen, Anzeige zu erstatten, sei es, weil die Polizei oder die Staatsanwälte es vorziehen, Anzeigen nicht entgegen zu nehmen, nicht zu registrieren bzw. nicht weiter zu verfolgen.

Der Mangel an öffentlichem Vertrauen, dass die Polizei alle gleich behandelt, ist besonders in den sozialen Brennpunkten, den sogenannten "quartiers sensibles" zu spüren, aus denen viele Opfer polizeilicher Misshandlungen und Gewaltexzesse stammen. Die Spannungen zwischen der Polizei und der Bevölkerung dieser Viertel verschärfen sich, wenn Fälle mutmaßlicher Opfer missbräuchlicher Polizeigewalt durch die Opfer selbst oder ihre Angehörigen schließlich vor Gericht gelangen, dann aber mit höchst kontroversen Freisprüchen oder rein symbolischen Strafen für die Polizeibeamten enden. Zu solchen Anlässen drängen sich in den Gerichtssälen auf der einen Seite die Freunde und Verwandte des Opfers, auf der anderen Seite die Polizeibeamten, und gewaltsame Szenen im Gerichtsgebäude sind keine Seltenheit. Dies verstärkt auf beiden Seiten das Gefühl des „Wir gegen die“.
Wenn Amnesty International den Ausdruck „faktische Straflosigkeit“ benutzt, heißt dies nicht unbedingt, dass die Täter völlig straffrei ausgehen. Er umschreibt vielmehr eine Reihe von Faktoren, die dazu beitragen, dass die Justiz weitgehend in ihrer Aufgabe versagt, Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit dem Gesetzesvollzug wirksam zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen.
Die Faktoren, die zur faktischen Straflosigkeit beitragen und die durch die Fälle in diesem Bericht illustriert werden sollen, umfassen:

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