Thursday, August 23, 2007

 

* FRANKREICH - SUCHE NACH GERECHTIGKEIT


21. Teil in der Serie
(vom Original "France: The search for justice", AI Index EUR: 21/001/2005
übersetzt von Georg Warning; siehe 20. August 2007; Anfang unter: Februar


3.1. Todor Bogdanovic
Ein beredtes Beispiel, über das sich auch der Menschenrechtsausschuss auf einer mündlichen Anhörung im Jahr 1997 besorgt zeigte, ist der Fall von Todor Bogdanovic, einem achtjährigen Roma-Jungen aus Serbien, der in der Nacht vom 19. auf den 20. August 1995 von der Grenzpolizei nahe Sospel (Alpes-Maritimes) erschossen wurde. 43 Todor Bogdanovic schlief auf dem Rücksitz eines Autos, das in einem Wagen-Konvoi von 43 Roma fuhr, die aus Novi Pazar geflohen waren und Frankreich zu erreichen versuchten. Der Konvoi, bestehend aus vier Autos und zwei Wohnwagen, fuhr in der Dunkelheit eine abgelegene Bergstraße hoch. Die beiden Grenzpolizisten gaben an, dass sie versucht hätten, den Konvoi anzuhalten, als er sich dem Kontrollposten näherte. Sie behaupteten, sieh hätten Uniform getragen, und der Kontrollposten sei mit einem Warnlicht markiert gewesen. Als die ersten beiden Fahrzeuge nicht anhielten, sondern erst das Tempo verlangsamten und dann Gas gaben und dem Polizeiauto auswichen, habe ein Beamter drei Schüsse abgegeben: einen mit Hartgummi-Munition auf das erste Auto, und zwei mit Metallprojektilen auf das zweite. Er hatte seine Schusswaffe (eine pump-action shotgun) direkt nach Abschuss der Gummi-Munition mit der Metallmunition geladen. Bei einer Schusswaffe dieser Art muss man für jeden einzelnen Schuss extra den Abzug drücken. Die auf das zweite Auto abgegebenen Schüsse, das vom Vater des Kinds gefahren wurde, durchschlugen die Heckscheibe aus nächster Nähe, traten an der Schulter von Todor Bogdanovic ein und beim Brustkorb aus.

Die Angehörigen seiner Familie gaben an, dass sie weder ein Warnlicht noch Uniformen gesehen hätten, sondern nur “Schatten”, und dass sie Angst gehabt hätten, es habe sich um Banditen gehandelt. Auch seien die Lichter des Polizeifahrzeugs nicht an gewesen.

Die Mitglieder des Konvois beantragten sofort politisches Asyl, aber nur die nächsten Angehörigen des Kindes erhielten einen vorübergehenden Aufenthalt in Frankreich. Am Tag nach den Todesschüssen wurde der Rest des Konvois, darunter mindestens ein wichtiger Augenzeuge, eventuell auch mehr, aus Frankreich abgeschoben. Sie wurden deshalb im Laufe der gerichtlichen Untersuchungen nie vernommen. Im Juni 1997 entschied der Staatsrat (Conseil d’Etat), dass die Abschiebebefehle illegal waren. Diese wurden darauf annulliert.

Es wurden polizeiliche und richterliche Ermittlungen eingeleitet. Der betroffene Polizeibeamte gab an, er habe sich durch die heranfahrenden Autos bedroht gefühlt, die auf ihn zuzufahren schienen, als er auf der Straße stand. Er habe aus Notwehr (“légitime défense”) gehandelt. Die polizeiinterne Untersuchung durch die Inspection générale de la police nationale (IGPN) konnte nicht feststellen, dass der Beamte aus Notwehr gehandelt habe. Ihr zufolge sollen die Schüsse auf das zweite Auto voreilig abgegeben worden sein (“coups de feu intempestifs”). Der stellvertretende Staatsanwalt von Nice wurde mit den Worten zitiert: “Auf das Argument der Notwehr kann man sich nicht uneingeschränkt berufen ... Notwehr kann nicht einfach unterstellt werden, sie muss bewiesen werden. Den vorläufigen Ergebnissen der IGPN zufolge scheint es allerdings, dass die Schüsse voreilig abgegeben wurden.” Gegen den Beamten wurden Ermittlungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge eingeleitet (coups et blessures volontaires ayant entraîné la mort sans intention de la donner). Er wurde zur Verfügung des Richters auf freien Fuß gesetzt. Die Familie Bogdanovic reichte als Zivilpartei Klage ein.


Im Dezember 1996 entschied der Untersuchungsrichter jedoch die Archivierung des Verfahrens (ordonnance de non-lieu). Der Staatsanwalt schien mit dem Richter einer Meinung, dass der Beamte instinktiv und aus Angst so gehandelt habe – dass er, mit anderen Worten, rechtmäßig befürchtet habe, dass sein Leben durch die durch am Kontrollpunkt beschleunigenden Autos in Gefahr sei. Die Familie Bogdanovic legte unmittelbar Berufung gegen das Urteil ein. Der Fall kam vor die chambre d’accusation des Berufungsgerichts in Aix-en-Provence, die im Dezember 1997 die Entscheidung aufhob. Das Gericht ging davon aus, dass die beiden Beamten deutlich als Polizisten erkennbar gewesen seien und dass der Konvoi aus Angst vor einer Rückschiebung (refoulement) vorsätzlich durch die Straßensperre gefahren sei. Das Gericht argumentierte jedoch, dass von Notwehr nur dann hätte die Rede sein können, wenn der Beamte gezwungen gewesen wäre, das Feuer zu eröffnen, um den zweiten Wagen anzuhalten, bevor er vorbeigefahren war. Statt dessen habe er von der Seite aus der Hüfte das Feuer eröffnet, und von hinten, als der Wagen schon vorbei fuhr. Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Beamte jedesmal den Abzug drücken musste, um einen Schuss auszulösen. Auch wenn die für einen Schuss benötigte Zeit nur kurz sei, sollte sie doch ausgereicht haben, ihm die Entscheidung zu erlauben, nicht mehr weiter zu schießen, nachdem die mögliche Gefahr vorüber war.


Der Fall kam dann vors Schöffengericht von Alpes-Maritimes. Im Dezember 1998 sprach dieses Gericht den Polizeibeamten wegen Notwehr frei. Der Staatsanwalt hatte nur die Verhängung einer symbolischen Strafe (peine de principe) beantragt, weil die Voraussetzungen für Notwehr gegeben gewesen seien, als das Auto die Straßensperre durchbrach, dass der Beamte aber keine Notwehr mehr für sich in Anspruch nehmen konnte, wenn er – wie in diesem Fall – nach dem Passieren des Fahrzeugs noch weiter darauf schoss. Es handle sich daher um ein graduelles Problem.


Amnesty International hatte einen Anwalt als Prozessbeobachter entsandt. In seinem Bericht an die Organisation teilte der Beobachter seinen “klaren Eindruck” mit, dass der Staatsanwalt (avocat général) anscheinend die Rolle der Verteidigung übernommen hatte, was die Sache des Polizeibeamten beträchtlich erleichterte und umgekehrt den Stand der Zivilparteien und des Anwalts, der die Familie Bogdanovic vertrat, “äußerst schwierig” gestaltete. Zu keinem Zeitpunkt habe der Staatsanwalt auch nur angedeutet, dass der Beamte nicht gezwungen gewesen sei, den dritten, tödlichen Schuss, abzugeben, oder darauf hingewiesen, dass der zweite Beamte den Einsatz seiner Schusswaffe nicht für nötig befunden habe. Zur entscheidenden Frage, wieviel Zeit der Beamte zur Verfügung gehabt habe, um über die Abgabe des Schusses zu entscheiden, hatte der Staatsanwalt argumentiert, dass eine Verurteilung des Beamten seine Handlung künstlich in Einzelschritte aufsplitten würde. Das Geschworengericht solle vielmehr einen “psychologischen” Ansatz wählen und seine Handlung als eine durchgehende, einer Einzelentscheidung entspringende Aktion betrachten. Der Beobachter bemerkte auch, dass der vorsitzende Richter nicht den Eindruck “völliger Unparteilichkeit” erweckte, sondern eine deutliche Voreingenommenheit zugunsten des Angeklagten (und in diesem Fall auch des Staatsanwalts) und zulasten der Zivilpartei an den Tag legte. Er wies auf das massive Überwiegen von Zeugen der Verteidigung hin, gegenüber nur einem einzigen Zeugen für die Zivilpartei. Der Prozess kam ihm vor wie eine “Chronik eines angekündigten Freispruchs”, wie eine Zeitung es treffend beschrieb.


Damals konnte gegen die Entscheidung des Schöffengerichts keine Berufung eingelegt werden, aber angesichts der Haltung, die der Staatsanwalt (avocat général) einnahm, ist es unwahrscheinlich, dass er Berufung eingelegt hätte, selbst wenn das Gesetz schon geändert gewesen wäre und ihm eine Berufung gegen den Freispruch ermöglicht hätte.

Bei den Beamten handelte es sich um Angehörige der Direction centrale du contrôle de l’immigration et de la lutte contre l’emploi des clandestins (Zentraldirektion zur Kontrolle der Einwanderung und der Bekämpfung der Beschäftigung von Illegalen - DICCILEC). Sie wurde in einem Klima wachsender Spannungen in Frankreich mit Bezug auf „Terrorismus“ und illegale Einwanderung geschaffen.

43 Bei den Beamten handelte es sich um Angehörige der Direction centrale du contrôle de l’immigration et de la lutte contre l’emploi des clandestins (Zentraldirektion zur Kontrolle der Einwanderung und der Bekämpfung der Beschäftigung von Illegalen - DICCILEC). Sie wurde in einem Klima wachsender Spannungen in Frankreich mit Bezug auf „Terrorismus“ und illegale Einwanderung geschaffen.

* Nachrichten von Europa in Kürze

The Guardian berichtet vom britischen Verteidigungsministerium, dass es eine "enhanced blast" Waffe in Afghanistan einsetzen will. Diese Waffe zerstört und tötet mit mächtigen Druckwellen. Sie würde nicht wie die thermobarischen Bombentypen, (z.B. die US-amerikanischen "bunker busters") zusätzlich Hitze entwickeln und wäre in voller Übereinstimmung mit GBs Verpflichtungen unter internationalem humanitärem Recht entwickelt worden. ("These have been procured in full accordance with the UK's obligations under international humanitarian law.", wie der Verteidigungsminister im Artikel zitiert wird).
siehe: Army gets new 'enhanced blast' weapon to fight Taliban von Richard Norton-Taylor

Wednesday, February 21, 2007

 

FRANKREICH - SUCHE NACH GERECHTIGKEIT

4. Teil in der Serie (siehe 17. Februar)
Einführung (fortgesetzt)
Dieser Bericht beschreibt im Detail einige besonders krasse Fälle faktischer Straflosigkeit, die die Organisation auf ihrer Odyssee durch die Instanzen der Justiz vom Anfang bis zum Ende verfolgen konnte. Diese Fälle sind zwar rechtlich abgeschlossen, machen aber deutlich, was bei der Justiz alles unter den Tisch gefallen ist. Darüber hinaus geht der Bericht auf einige weitere Fälle ein, die ebenfalls die Bedenken von Amnesty International wecken. Viele davon, besonders diejenigen, die sich auf Misshandlungen beziehen, sind jungen Datums. Andere liegen zwar schon Jahre zurück, sind aber noch immer aktuell. Der Bericht endet mit einer Reihe von Empfehlungen an die Behörden. Ihre Umsetzung würde die faktische Straflosigkeit der französischen Organe beenden.

INHALTSVERZEICHNIS [Seitenangaben hier ausgelassen]
Einführung
1. Das französische Rechtssystem
1.1. Die Justiz
1.2. Polizei und polizeiliche Kontrollmechanismen
1.2.3. Unabhängige Aufsichtsinstanzen
2. Kritik von Amnesty International an faktischer Straflosigkeit in Frankreich
2.1. Zunahme von Beschwerden wegen Polizeigewalt und -rassismus
2.2. Polizeigewahrsam (garde à vue)
2.2.1. Zugang zu einem Anwalt
2.2.2. Ärztliche Untersuchung
2.2.3. Weitere Kritikpunkte am Polizeigewahrsam
2.3. Weite Vollmachten des Staatsanwalts
2.4. Verschleppte Gerichtsverfahren
2.5. Nominale oder nur symbolische Strafen
2.6. Die problematische Rolle der Schwurgerichte
2.7. Die Begriffe der “Notwehr” und des “Notstands”
2.7.1. “Notwehr” (Legitime Verteidigung, Selbstverteidigung)
2.7.2. “Notstand”
2.7.3. Missbrauch der Begriffe
2.8. Schusswaffeneinsatz durch Gendarmen
2.9. Problem der Identifizierung
3. Polizeiliche Todesschüsse
3.1. Todor Bogdanovic
3.2. Etienne Leborgne
3.3. Abdelkader Bouziane
3.4. Habib Ould Mohamed
3.5. Riad Hamlaoui
4. Todesfälle im Polizeigewahrsam
4.1. Aïssa Ihich
4.2. Mohamed Ali Saoud
4.3. Sydney Manoka Nzeza
4.4. Edouard Salumu Nsumbu
4.5. Ricardo Barrientos
5. Folterungen oder Misshandlungen durch Beamte mit Polizeibefugnissen
5.1. Fehlende Umsetzung internationaler Verpflichtungen
5.1.1. Frankreichs internationale Verpflichtungen zur Verhütung und Bestrafung von Folter
5.1.2. Unzureichende Umsetzung dieser Verpflichtungen durch Frankreich
5.1.3. Internationale Kontrolle der Verpflichtungen Frankreichs
5.1.4. Fälle, die die Bedenken von Amnesty International illustrieren
5.2. Ahmed Selmouni
5.3. Baba Traoré
5.4. Yacine
5.5. Karim Latifi
5.6. Hayat Khammal
5.7. Omar Baha
5.8. Misshandlungen von Amazigh (Kabylen, Berbern)
5.9. Sukhwinder Singh
5.10. Misshandlungen während Abschiebungsversuchen
6. Schlussfolgerungen
7. Empfehlungen
Wort- und Abkürzungsverzeichnis

Saturday, July 07, 2007

 

* FRANKREICH - SUCHE NACH GERECHTIGKEIT

16. Teil in der Serie
(siehe 4. Juli; Anfang unter: Februar 2007)
2.6. Die problematische Rolle der Schwurgerichte
Bis vor kurzem saßen die Schwurgerichte, die aus drei Berufsrichtern (dem ‘Gericht’) und einer Jury aus neun bis zwölf französischen Staatsbürgern zusammengesetzt waren, über relativ schwere Fälle zu Gericht, die ihnen von der chambre d’accusation zugewiesen wurden. Hierbei handelt es sich um eine Gerichtskammer, die sowohl über den Status eines Falls entscheidet, d.h. ob es zum Verfahren kommt, und wenn ja, welches Gericht darüber verhandeln soll. Während gegen die Entscheidungen des Strafgerichts – das geringfügigere Delikte verhandelt und ohne Geschworene tagt - ein Berufungsrecht existierte, gab es gegen Entscheidungen der Geschworenengerichte kein solches Recht. Es war somit Gericht in erster und letzter Instanz. (Das einzige Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Geschworenengerichts war ein pourvoi en cassation an die Strafkammer des Kassationsgerichts. Diese konnte jedoch nur Rechts- und Verfahrensfragen aufgreifen, nicht aber die Tatsachen analysieren, was die Möglichkeiten einer solchen Berufung stark einschränkte.)

Die generelle Begründung für das Fehlen eines vollständigen Berufungsmechanismus lag in der Überzeugung, dass gegen den Spruch einer Jury keine Berufung zulässig sei, weil das Volk der Souverän und als solcher unfehlbar sei. Der Ausschluss der Berufung außer zu technischen Fragen – etwa Verfahrensfehlern, stellte eine eindeutige und elementare Verletzung des Völkerrechts dar. Artikel 14(5) des IPbpR legt fest:
“Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.” 34

Noch verschärft wurde das Problem im Fall der “Anti-Terrorismus”-Gesetzgebung. Gesetz Nr. 86-1020 vom 9. September 1986 “über die Bekämpfung des Terrorismus” bestimmte, dass “Terrorismus”-Fälle vor einem speziellen Schöffengericht in Paris zu verhandeln sei, das ohne Jury tagt. Amnesty International war nicht nur darüber besorgt, dass “Terrorismus”-Verdächtige automatische vor das spezielle Schöffengericht gestellt wurden und somit kein Recht auf Berufung besaßen, sondern auch darüber, dass die Opfer oder die Familien der Opfer schwerer Verbrechen oder mutmaßlich schwerer Verbrechen, deren Fälle von Geschworenengerichten verhandelt wurden, kein Berufungsrecht besaßen.

Am 1. Januar 2001 wurde das Gesetz Nr. 2000-516 vom 15. Juni 2000 über die “Unschuldsvermutung” als Teil einer allgemeinen, umfassenden Justizreform in Frankreich eingeführt. Das Gesetz führte einen Berufungsmechanismus gegen Schöffengerichte ein, um das französische Recht in Einklang mit der EMRK zu bringen. Dem Gesetz zufolge konnte in einem Fall, über den ein Schöffengericht entschieden hat, bei einem anderen Schöffengericht Berufung eingelegt bzw. Wiederverhandlung beantragt werden, das dann in der Zusammensetzung von drei Richtern und zwölf statt neun Geschworenen verhandelte. Dieses Gericht musste die Zeugen in einer mündlichen Verhandlung noch einmal vorladen.

Diese Reform der Schöffengerichte war zwar willkommen und notwendig, aber nicht ausreichend, um die Bedenken von Amnesty International bezüglich der faktischen Straflosigkeit von Beamten mit Polizeibefugnissen zu zerstreuen, die von Schöffengerichten in erster Instanz freigesprochen wurden. Denn das Gesetz sah im Fall von Freisprüchen keine Berufung vor, wie sonst bei anderen Gerichten möglich. Dies bedeutete, dass gegen die äußerst umstrittenen Freisprüche in besonders schweren Fällen wie denen von Todor Bogdanovic (3.1.) oder Etienne Leborgne (3.2.) keine Berufung eingelegt werden konnte. Dies war um so mehr zu bedauern, weil die chambres d’accusation solche Fälle in der Tendenz ohnehin nur dann an Schöffengerichte überwiesen, in denen schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass ein Beamter mit Polizeibefugnissen gegen das Gesetz verstoßen habe.

Im Jahr 2002 erhielten die Staatsanwälte zwar das Recht, gegen Freisprüche Berufung einzulegen, nicht aber die Zivilparteien. Bei diesem Stand der Dinge hängt die Möglichkeit der Berufung in solchen Fällen einzig vom Willen der Staatsanwälte (avocats généraux) ab, die bislang oft eine zweideutige Rolle gespielt haben. Der Fall von Riad Hamlaoui (3.5.) illustriert die trotz Reform anhaltenden Bedenken von Amnesty International über die Rolle der Staatsanwälte in solchen Fällen und über den Ausschluss der Zivilparteien von der Möglichkeit, gegen umstrittene Urteile von Schöffengerichten Berufung einzulegen.

34 Eine ähnliche Bestimmung findet sich auch in Artikel 2 des 7. Protokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Sunday, June 17, 2007

 

FRANKREICH - SUCHE NACH GERECHTIGKEIT

13. Teil in der Serie
(siehe 6. Mai; Anfang unter: Februar 2007)
2.3. Weite Vollmachten des Staatsanwalts
In den ganzen Jahren hat Amnesty International Bedenken an den weiten Vollmachten des Staatsanwalts geübt, wenn er darüber entscheidet, ob Anzeigen gegen Polizeibeamte wegen Menschenrechtsverletzungen weiter verfolgt werden, sowie an seinem Widerwillen in einer Reihe von Fällen, eine Strafverfolgung einzuleiten. Durch internationale Abkommen geschaffene Kontrollgremien haben sich ebenfalls über das Verfahren zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen durch Beamte mit Polizeibefugnissen besorgt gezeigt. Die 1997 vom UN-Menschenrechtsausschuss bzw. 1998 vom CAT (Anti-Folter-Komitee) geäußerte Kritik bzw. Empfehlungen sind noch immer aktuell (seither wurde Frankreich noch nicht wieder vorgeladen).

Der Menschenrechtsausschuss äußerte 1997 Kritik am “existierenden Verfahren zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen durch Polizisten. Er ist auch besorgt, dass die Staatsanwälte die Gesetze zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen nur widerwillig oder gar nicht anwenden, wenn sie sich gegen Beamte mit Polizeibefugnissen richtet.” 26 1998 äußerte das CAT bei seiner Befassung mit dem zweiten periodischen Bericht Frankreichs über die Umsetzung des “UN-Abkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafen” Kritik am Prinzip der “Opportunität einer Strafverfolgung” (“l’opportunité des poursuites”), das mit den Worten des CAT den Staatsanwälten bei ihrer Entscheidung freie Hand lasse, “für Folterungen verantwortliche Personen nicht nur nicht zu verfolgen, sondern auch keine Untersuchung anzuordnen; dies steht klar im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikels 12 des Abkommens ”. Das CAT forderte den Vertragsstaat auf, “Vorwürfen missbräuchlicher Gewaltanwendung durch Angehörige der Polizeikräfte äußerste Aufmerksamkeit zu schenken, mit dem Ziel, unparteiliche Untersuchungen zu veranlassen und in erwiesenen Fällen angemessene Strafen zu verhängen.” Es forderte Frankeich auf, das gegenwärtige Prinzip der “Opportunität einer Strafverfolgung” abzuschaffen und damit “alle Zweifel zu beseitigen, dass die zuständigen Stellen verpflichtet sind, in allen Fällen, in denen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Folterhandlung begangen wurde, systematisch und aus eigener Initiative heraus unparteiische Untersuchungen einzuleiten…”. 27 Trotzdem gilt das Prinzip der “Opportunität einer Strafverfolgung” noch immer.

In einem noch immer vor Gericht anhängigen Fall, der stellvertretend für viele andere steht, hat Karim Latifi (5.5.) beschlossen, seine Anzeige über das Verfahren der citation directe zu verfolgen. Er hatte sich hierzu entschieden, nachdem der Staatsanwalt trotz Vorliegens zahlreicher Beweise missbräuchlicher Gewalt durch die Polizei und trotz der Verhängung von Disziplinarstrafen gegen einige Beamte beschlossen hatte, seine Anzeige zu archivieren. Weil Staatsanwälte häufig ihrer Pflicht nicht nachkommen, Menschenrechtsverletzungen durch Polizisten wirksam zu verfolgen, erstatten die Opfer oder ihre Familien bzw. Unterstützergruppen ihre eigene Anzeige bei einem Untersuchungsrichter. Wie schon gesagt, ermöglicht dies ihnen, als Prozesspartei am Verfahren teilzunehmen. In einigen Fällen war diese Mitwirkung entscheidend, um einen Fall entscheidigungsreif zu machen. In einem Beschluss von 2004 (siehe Abschnitt 4.) befand der Europäische Menschenrechtsgerichtshof, dass in schweren Fällen möglicher Menschenrechtsverletzungen wie Todesfällen im Gewahrsam der Begriff der wirksamen Untersuchung die Pflicht des Staates beinhaltet, die Familienangehörigen oder Partner automatisch über den Fortgang des Verfahrens zu informieren, ohne dass sie sich diesem extra als Zivilpartei anschließen müssen. Bis heute haben die französischen Behörden diese Praxis nicht verfolgt.

In einer Reihe von polizeilichen Todesschüssen und Todesfällen im Polizeigewahrsam, mit denen Amnesty International sich befasst hat, haben die Staatsanwälte vor den Schwurgerichten, wo sie als avocats généraux auftraten, sich wie Anwälte der Verteidigung gebärdet. Aber auch Staatsanwälte vor den Strafgerichten sind de facto wie das Verteidigerteam der Polizisten aufgetreten. Im Fall der Misshandlung von Yacine (5.4.), der noch nicht abgeschlossen ist und in dem das Strafgericht den Schluss gezogen hat, dass die angewandten polizeilichen Zwangsmittel das gerechtfertigte Maß weit überschreiten, hat der Staatsanwalt trotzdem Freispruch für die Polizeibeamten beantragt (5.4.). Nach dem inquisitorischen Rechtssystem ist der Staatsanwalt zwar verpflichtet, den Standpunkt des Staates und nicht den der Zivilpartei im Verfahren zu vertreten. Es gibt aber zu denken, dass die Staatsanwälte in einigen äußerst schwerwiegenden und kontroversen Fällen missbräuchlicher Polizeigewalt ganz von ihrer Rolle als Staatsanwalt abgegangen und de facto die Rolle der Verteidigung übernommen haben. Damit liegt die ganze Last der Strafverfolgung ausschließlich in den Händen des Anwalts, der im Namen der Familie auftritt, sprich der Zivilpartei.

Besonders augenfällige Beispiele für diese Erscheinung liefern Fälle wie der von Todor Bogdanovic (3.1.), den der Prozessbeobachter von Amnesty International mit den Worten kommentierte, die Entscheidung des Staatsanwalts, die Rolle des Verteidigers zu spielen, habe die Stellung des Polizisten wesentlich begünstigt und und die Wahrnehmung der Interessen der Zivilparteien und des Anwalts, der die Familie vertrat, “äußerst erschwert”. Auch im Fall von Etienne Leborgne (3.2.) wurde die Aufgabe der Strafverfolgung einer Kammer des Berufungsgerichts überlassen, während der Staatsanwalt (avocat général) am Schwurgericht laut Berichten so weit ging, die Erschießung des Taxifahrers durch die Polizei mit der “selbstmörderischen” Haltung des Taxifahrers zu rechtfertigen – ein Argument, das angesichts der näheren Umstände des Falls nur überraschen kann, und zusätzliches Unrecht, bedenkt man, dass damals keine Berufung gegen die Entscheidung des Schwurgerichts möglich war. 28 Im Fall des Todes von Mohamed Ali Saoud (4.2.), der jetzt vor dem Europäische Menschenrechtsgerichtshof anhängig ist, hat der Staatsanwalt keinen Ermittlungsrichter benachrichtigt, weshalb dieser auch erst zwei Monate nach dem Tod Untersuchungen einleitete. Im Fall des Todes von Riad Hamlaoui (3.5.), der im Jahr 2002 aus nächster Nähe von einem Polizisten erschossen wurde, während er unbewaffnet in einem Auto saß, beschloss die Staatsanwaltschaft (parquet), keine Berufung gegen die Entscheidung des Schwurgerichts einzulegen, der selbst von einem ehemaligen Minister der französischen Regierung bescheinigt wurde, das sie kaum mehr Vertrauen in die französische Justiz erzeugen werde. Die Entscheidung, den Fall nicht weiter zu verfolgen, wurde getroffen, obwohl der Staatsanwalt, der vor dem Schwurgericht als avocat général auftrat, eine sechsjährige Gefängnisstrafe beantragt hatte, um die Schwere der Tat, die er als Ausfluß einer vorsätzlichen Entscheidung einstufte, zu verdeutlichen.

In ihrem Jahresbericht 2000 wies Amnesty International auf den Widerwillen der Gerichte hin, Polizeibeamte für Gewalttaten oder unverhältnismäßige Gewaltanwendung zu bestrafen oder Urteile zu bestätigen, die der Schwere des Verbrechens gerecht wurden. “In einigen Fällen”, so schrieb die Organisation, “scheinen die Staatsanwälte aktiv dazu beigetragen haben, die faktische Straflosigkeit zu verewigen, wenn es um Polizisten ging.” Diese Aussage ist noch immer aktuell.

26 HRC Abschließende Bemerkungen, Paragraph 15

27 Abschließende Bemerkungen des Anti-Folter-Komitees: France, UN Doc. A/53/44, 27 May 1998 (im Folgenden: CAT concluding observations), Paragraphen 143(b), 146 und 147. Dies sind die neusten abschließenden Bemerkungen des CAT bezüglich Frankreichs, das im Jahr 2005 wieder auf der Tagesordnung des CAT steht.

28 Jetzt sind Berufungen gegen Geschworenengerichte zwar zulässig, sie stehen jedoch im Belieben des Staatsanwalts.

Monday, July 23, 2007

 

* FRANKREICH - SUCHE NACH GERECHTIGKEIT

17. Teil in der Serie
(vom Original "France: The search for justice", AI Index EUR: 21/001/2005
übersetzt von Georg Warning; siehe 7. Juli;
Anfang unter: Februar 2007)

2.7. Die Begriffe der "Notwehr" und des "Notstands"
Wie in den meisten Rechtsystemen sieht auch das französische Strafgesetz ein Recht auf Verteidigung vor, d.h. Ausnahmen von der strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen, die sonst gesetzwidrig wären, vorausgesetzt, dass bestimmte Ausnahmebedingungen erfüllt sind. Zwei Formen dieses Rechts auf "Verteidigung" sind in diesem Kontext besonders wichtig.

2.7.1. "Notwehr" (Legitime Verteidigung, Selbstverteidigung)
Das französische Recht schreibt vor, dass bei der Anwendung von Zwangsmitteln die Mittel im Verhältnis zur Schwere der Bedrohung oder des Angriffs stehen müssen. Nach den Artikeln 122-125 des französischen Strafgesetzbuchs ist es legal, wenn eine Person sich oder Dritte gegen einen ungerechtfertigten Angriff verteidigt, solange dieser Akt für die Selbstverteidigung bzw. Verteidigung Dritter notwendig ist und zeitgleich mit dem Angriff stattfindet, vorausgesetzt, die Verhältnismäßigkeit zwischen den Mitteln der Verteidigung und der Schwere des Angriffs bleibt gewahrt.

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist auch in Artikel 9 des Verhaltenskodex der Nationalpolizei (Erlass vom 18. März 1986) klar verankert. Dort heißt es: "Wenn der Polizeibeamte laut Gesetz berechtigt ist, Zwangsmittel und insbesondere Waffen einsetzen, darf er es nur tun, wenn es strikt notwendig ist und im angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel steht."


Auch gilt laut Artikel 10: "Jede festgenommene Person untersteht der Verantwortung und dem Schutz der Polizei und darf keiner Gewalt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch einen Polizeibeamten oder eine dritte Person ausgesetzt werden." 35 Wird ein Polizeibeamter Zeuge eines solchen Vorfalls, setzt er sich einem Disziplinarverfahren aus, wenn er nichts unternimmt, um diesen zu unterbinden bzw. die zuständige Stelle darauf aufmerksam zu machen.


Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gilt allerdings nicht für militärische Offiziere der Gendarmerie nationale (siehe 2.8. unten).


Ein französisches Handbuch für Polizeiausbildung erklärt klipp und klar: "Wenn für einen Polizisten auch nur die geringste Möglichkeit besteht, ohne Folgen für sich oder für Dritte ... einem illegalen Angriff .. auszuweichen, hat er diese Lösung zu wählen, statt seine Waffe zu gebrauchen. Wenn z.B. ein Fahrzeug absichtlich auf den Beamten zusteuert und er die Zeit hat und körperlich in der Lage ist, auszuweichen..., sollte er das tun und nicht die Waffe einsetzen. Wenn das Fahrzeug vorbeigefahren ist, ist das Kriterium für legitime Verteidigung nicht mehr gegeben, der Einsatz der Schusswaffe durch den Beamten ist dann verboten." 36 Diese Bestimmung entspricht den internationalen Normen für Beamte mit Polizeibefugnissen beim Einsatz von Zwangsmitteln im Allgemeinen und von Schusswaffen im Besonderen (siehe unten).


2.7.2. "Notstand"
Laut Artikel 122-7 des französischen Strafgesetzbuchs gilt:

"Wer einer gegenwärtigen oder unmittelbaren Gefahr für sich selbst, für eine andere Person oder für das Eigentum ausgesetzt ist, ist strafrechtlich nicht verantwortlich, wenn er eine notwendige Maßnahme ergreift, um die Sicherheit der Person oder des Eigentums zu gewähren, außer wenn die angewandten Mittel außer Verhältnis zur Schwere der Gefahr stehen."

Diese Art von Schutzmaßnahme unterscheidet sich von der "Notwehr" dadurch, dass die Gefahr nicht notwendigerweise vom Angriff einer dritten Person ausgehen muss, sondern auch durch ein Zusammentreffen verschiedener Umstände zustande kommen kann. Wenn etwa ein Feuerwehrmann oder eine Privatperson in eine Privatwohnung eindringt, um die Bewohner aus den Flammen zu retten, soll der "Notstand" ihn vor strafrechtlicher Verantwortung wegen Einbruchs, Beschädigung fremden Eigentums etc. schützen.

2.7.3. Missbrauch der Begriffe
Amnesty International ist besorgt, dass Schutzregeln wie "Notwehr" und "Notstand" in Fällen, in denen französische Polizisten Gewalt angewandt haben, ausgiebig missbraucht werden. Beide Ausnahmeregeln werden fast ausnahmslos dann herangezogen, wenn Polizeibeamten wegen Mordes oder Totschlags oder anderer Verbrechen angeklagt werden, und wurden häufig von den Gerichten übernommen, selbst wenn die Umstände deutlich machten, dass der Einsatz der Zwangsmittel durch den Polizeibeamten unnötig, leichtfertig oder unverhältnismäßig war.

Einge in Abschnitt 3 (siehe unten) zitierte Fälle endeten mit kontroversen Freisprüchen, kontrovers nicht nur vom Standpunkt der Rechtsanwälte, Menschenrechtsgruppen oder Angehörigen der Betroffenen, sondern auch in dem Sinn, dass beim Gang durch die Instanzen ganz unterschiedliche Urteile gefällt wurden. Entscheidend in solchen Fällen war die Frage der Auslegung des Arguments der "Notwehr" oder des "Notstands". Dies hat mitunter zu bizarren Argumenten zugunsten der betroffenen Polizisten geführt. Dabei wirkte sich das Prinzip des (oft erheblichen) Zweifels für den Angeklagten meist zugunsten der Polizisten aus. So haben Staatsanwälte argumentiert, dass das Opfer eine "selbstmörderische" Haltung an den Tag gelegt habe (siehe den Fall von Etienne Leborgne); oder dass eine Verurteilung des Beamten seine Handlung künstlich in Einzelschritte aufsplitte (Todor Bogdanovic). Weitere Beispiele folgen unten. Darunter ist auch der Fall von Mohamed Ali Saoud, der langsam im polizeilichen Zwangsgriff erstickte. In diesem Fall argumentierte das Gericht, die Polizisten hätten in "Notwehr" gehandelt und seien folglich strafrechtlich nicht zu belangen. Dabei war der Tod nachweislich erst 15 Minuten oder mehr nach Einsatz der Zwangsmittel erfolgt, als dem Opfer schon Handschellen und Fußfesseln angelegt worden waren. Trotzdem drückten ihn die Beamten noch immer nieder, wodurch er schließlich erstickte.


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35 Code de déontologie de la police nationale, Verhaltenskodex der Nationalpolizei, Artikel 9: "Lorsqu'il est autorisé par la loi à utiliser la force et, en particulier, à se servir de ses armes, le fonctionnaire de police ne peut en faire qu'un usage strictement nécessaire et proportionné au but à atteindre."

Artikel 10: "Toute personne appréhendée est placée sous la responsabilité et la protection de la police; elle ne doit subir, de la part des fonctionnaires de police ou de tiers, aucune violence ni aucun traitement inhuman ou dégradant."
36 Gestes et techniques professionels d'intervention - Direction du personnel et de la formation de la police, Ministère de l'intérieur et de l'aménagement du territoire.

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