Saturday, March 29, 2008

 

* FRANKREICH - SUCHE NACH GERECHTIGKEIT

24. Teil in der Serie
(vom Original "France: The search for justice", AI Index EUR: 21/001/2005
übersetzt von Georg Warning; siehe 18. Januar 2008; Anfang unter: Februar 2007)


3.4. Habib Ould Mohamed
Am 13. Dezember 1998 wurde der 17-jährige Habib Ould Mohamed, ein Franzose algerischer Abstammung, der sich auf den Studiengang Buchhaltung vorbereitete, von einem Polizisten erschossen. Es folgten zehntägige Unruhen. Der amtierende Innenminister soll erklärt haben, dass dabei nach Angaben der IGPN “elementare Vorschriften” (“les prescriptions indispensables”) nicht eingehalten worden seien, und der damalige Premierminister bat die Familie und die Freunde von Habib Ould Mohamed, Vertrauen in die Justiz zu zeigen.

In der Nacht zum 13. Dezember 1998 gegen 3.30 Uhr wurden Habib Ould Mohamed und sein Freund “Amine” beim Versuch ertappt, in einen BMW einzubrechen, der auf einem Schulparkplatz in einem Bezirk von Toulouse geparkt war. Eine vierköpfige Polizeistreife sah, wie jemand den BMW verließ und zu einem anderen Fahrzeug, einem Peugeot zurückkehrte, mit dem die beiden gekommen waren. Die Streife stellte ihr Auto so hin, dass die Insassen des Peugeots nicht fliehen konnten. Ein Wachtmeister und ein Hilfspolizist zogen ihre Waffen. Der Wachtmeister stellte sich schussbereit vor das Auto, während ihn der andere hinter dem Auto absicherte. Der Peugeot konnte nicht mehr wegfahren.

Amine B., dem Kollegen von Habib Ould Mohamed, gelang es, durch die rechte Vordertür auszusteigen und zu fliehen, wobei er den Hilfsbeamten zu Boden stieß. Darauf gab der Hilfsbeamte einen Schuss ab. Derweil war der Wachtmeister damit beschäftigt, Habib Ould Mohamed aus dem Auto zu zerren, die Waffe noch immer in der Hand. Dabei löste sich ein Schuss und Habib Ould Mohamed wurde tödlich verletzt. Obwohl Polizisten jede Schussabgabe melden müssen, geschah dies hier nicht. Der Wachtmeister beschloss, keinen Bericht über den Schuss des Hilfsbeamten zu erstatten. Gleichzeitig behauptete er, er habe nicht bemerkt, selbst einen Schuss abgegeben zu haben. Er habe erst später festgestellt, dass er wohl versehentlich geschossen habe. Er habe zwar einen Schuss gehört, seine Waffe in dem Moment aber nicht kontrolliert. Er gab an, zuerst eine schussbereite Stellung eingenommen zu haben, weil er glaubte, die beiden Jugendlichen würden versuchen, ihn umzufahren, um zu fliehen. Er habe versucht, das Auto fahruntüchtig zu machen, indem er sich hineinbückte, um die Kabel durchzuschneiden. Dabei sei er in eine Handgemenge mit Habib Ould Mohamed geraten. Habib sei darauf "im Zeitlupentempo" die Straße entlang gewankt, wie sein Freund bemerkte. Die Polizeibeamten gaben an, vom Streifenwagen aus Ausschau nach den Flüchtigen gehalten zu haben, ohne sie aber zu finden. Es scheint sich um eine sehr flüchtige Suche gehandelt zu haben, Denn der Leichnam von Habib Ould Mohamed wurde später etwa 100 Meter vom Ort der Schussabgabe von einer Frau halb unter einem geparkten Fahrzeug liegend entdeckt.
Im August 2001 stand der Polizeiwachtmeister unter dem Vorwurf des Totschlags vor dem Strafgericht von Toulouse. Ihm wurde zum Vorwurf gemacht, den Jugendlichen durch Ungeschicklichkeit, Voreiligkeit, Unaufmerksamkeit und Nachlässigkeit bzw. durch die Nichterfüllung seiner gesetzlichen und beruflichen Verpflichtungen getötet zu haben. Am 6. September 2001 verurteilte das Gericht den Beamten zu einer dreijährigen Haftstrafe auf Bewährung.

Das Gericht argumentierte, dass das Ziehen der Waffe anfänglich angesichts der Umstände (Dunkelheit etc.) zwar gerechtfertigt gewesen sei, dass aber jede evtl. für den Beamten vorhandene Gefahr vorüber war, als er sich an die linke Seite des Wagens begeben hatte, der inzwischen nicht mehr wegfahren konnte. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beamte jedoch mit der Waffe in der Hand “eine erstaunliche Serie leichtfertiger und ungeschickter Handlungen vorgenommen und unprofessionelle Fehler begangen”. 46

Wie in einer Reihe anderer Fälle wurde das Urteil von den Freunden und Angehörigen des Toten angesichts der milden Strafe mit wütenden Rufen und Tränen aufgenommen.

46 “Pourtant, dès cet instant, le Brigadier H. B. …- l’arme toujours à la main a commis une étonnante succession d’imprudences, de maladresses et de fautes professionnelles.”

= = =
Weiterführende Quellen
:
- Europe and Central Asia, Summary of Amnesty International's Concerns in the Region
January to June 2007; AI IndexEUR 01/010/2007 (eng)
(Westeuropa und Zentralasien - Anlass zur Sorge - Berichte aus der Region
Januar bis Juni 2007 - zusammengefasst von Amnesty International, Frankreich: Seite XLIII, speziell zur Polizeibrutalität (Policing concerns) : Seite XLV)

-
France; Amnesty International Submission to the UN Universal Periodic Review
Second session of the UPR working group, 5-16 May 2008 (eng)
http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrc/docs/ngos/AIFrance92.pdf
(Antrag von Amnesty International zu Menschenrechtsfragen in Frankreich für die Überprüfungskommission des UNO Menschenrechtsrats)

-
european network against racism online Magazin ENARgy vom Januar 2008 (eng)
http://cms.horus.be/files/99935/MediaArchive/pdffr/ENARgy_01_2008_version_ENfinal.pdf
Policing and ethnic & religious minorities
darin: The French police face-to-face with the inhabitants and young French people from immigrant backgrounds; Bernadette Hétier, Vice-President of Mouvement contre le Racisme et pour l’Amitié entre les Peuples (MRAP), Member of ENAR France (Seiten 10/11)

- Buchneuerscheinung:
Jim House und Neil MacManners "Paris 1961. Les Algériens, la terreur d'Etat et la mémoire"
Verlag Tallandier, Paris 2008, 538 Seiten, 25 Euro. (fr)
besprochen in: Sueddeutsche Zeitung vom 18. März 2008 von Johannes Willms:
"Die Schleier des Vergessens"

Labels: , ,


Wednesday, February 21, 2007

 

FRANKREICH - SUCHE NACH GERECHTIGKEIT

4. Teil in der Serie (siehe 17. Februar)
Einführung (fortgesetzt)
Dieser Bericht beschreibt im Detail einige besonders krasse Fälle faktischer Straflosigkeit, die die Organisation auf ihrer Odyssee durch die Instanzen der Justiz vom Anfang bis zum Ende verfolgen konnte. Diese Fälle sind zwar rechtlich abgeschlossen, machen aber deutlich, was bei der Justiz alles unter den Tisch gefallen ist. Darüber hinaus geht der Bericht auf einige weitere Fälle ein, die ebenfalls die Bedenken von Amnesty International wecken. Viele davon, besonders diejenigen, die sich auf Misshandlungen beziehen, sind jungen Datums. Andere liegen zwar schon Jahre zurück, sind aber noch immer aktuell. Der Bericht endet mit einer Reihe von Empfehlungen an die Behörden. Ihre Umsetzung würde die faktische Straflosigkeit der französischen Organe beenden.

INHALTSVERZEICHNIS [Seitenangaben hier ausgelassen]
Einführung
1. Das französische Rechtssystem
1.1. Die Justiz
1.2. Polizei und polizeiliche Kontrollmechanismen
1.2.3. Unabhängige Aufsichtsinstanzen
2. Kritik von Amnesty International an faktischer Straflosigkeit in Frankreich
2.1. Zunahme von Beschwerden wegen Polizeigewalt und -rassismus
2.2. Polizeigewahrsam (garde à vue)
2.2.1. Zugang zu einem Anwalt
2.2.2. Ärztliche Untersuchung
2.2.3. Weitere Kritikpunkte am Polizeigewahrsam
2.3. Weite Vollmachten des Staatsanwalts
2.4. Verschleppte Gerichtsverfahren
2.5. Nominale oder nur symbolische Strafen
2.6. Die problematische Rolle der Schwurgerichte
2.7. Die Begriffe der “Notwehr” und des “Notstands”
2.7.1. “Notwehr” (Legitime Verteidigung, Selbstverteidigung)
2.7.2. “Notstand”
2.7.3. Missbrauch der Begriffe
2.8. Schusswaffeneinsatz durch Gendarmen
2.9. Problem der Identifizierung
3. Polizeiliche Todesschüsse
3.1. Todor Bogdanovic
3.2. Etienne Leborgne
3.3. Abdelkader Bouziane
3.4. Habib Ould Mohamed
3.5. Riad Hamlaoui
4. Todesfälle im Polizeigewahrsam
4.1. Aïssa Ihich
4.2. Mohamed Ali Saoud
4.3. Sydney Manoka Nzeza
4.4. Edouard Salumu Nsumbu
4.5. Ricardo Barrientos
5. Folterungen oder Misshandlungen durch Beamte mit Polizeibefugnissen
5.1. Fehlende Umsetzung internationaler Verpflichtungen
5.1.1. Frankreichs internationale Verpflichtungen zur Verhütung und Bestrafung von Folter
5.1.2. Unzureichende Umsetzung dieser Verpflichtungen durch Frankreich
5.1.3. Internationale Kontrolle der Verpflichtungen Frankreichs
5.1.4. Fälle, die die Bedenken von Amnesty International illustrieren
5.2. Ahmed Selmouni
5.3. Baba Traoré
5.4. Yacine
5.5. Karim Latifi
5.6. Hayat Khammal
5.7. Omar Baha
5.8. Misshandlungen von Amazigh (Kabylen, Berbern)
5.9. Sukhwinder Singh
5.10. Misshandlungen während Abschiebungsversuchen
6. Schlussfolgerungen
7. Empfehlungen
Wort- und Abkürzungsverzeichnis

Wednesday, July 04, 2007

 

FRANKREICH - SUCHE NACH GERECHTIGKEIT

15. Teil in der Serie
(siehe 1. Juli; Anfang unter: Februar 2007)

2.5. Nominale oder nur symbolische Strafen
Neben einer Reihe von sehr umstrittenen Freisprüchen in Prozessen gegen Polizeibeamte gibt es noch einen weiteren Faktor, der zu einem Klima faktischer Straflosigkeit beiträgt: die Verhängung nominaler Strafen. Oft sind es die Staatsanwälte, die nur symbolische Strafen beantragen, und die Gerichte gehen dann trotz der Schwere der Tat darauf ein. 1997 äußerte das CAT in Bezug auf ein anderes westeuropäisches Land Bedenken über die Verhängung “symbolischer Strafen, die nicht einmal eine Haftstrafe vorsahen”, wenn Beamte der Verübung von Folterhandlungen beschuldigt wurden.32 Amnesty International ist der Überzeugung, dass ähnliche Bedenken heute auch gegenüber Frankreich angebracht sind, sowohl in Fällen von Folterungen oder Misshandlungen als auch bei illegaler oder unverhältnismäßiger Gewaltanwendung mit Todesfolge oder Körperverletzungen.

In den meisten Fällen von Todesschüssen, die zu einer Verurteilung geführt haben, überschreiten die Strafen selten eine auf Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe. Es wäre falsch, zu behaupten, dass ein Polizist, der einen Tatverdächtigen erschossen hat, nie mit einer längeren Haftstrafe rechnen muss, doch ist dies höchst ungewöhnlich und setzt voraus, dass der Beamte nachweislich offenkundig rechtswidrig gehandelt hat oder dass er vorbestraft ist oder schon vorher Disziplinarstrafen erhalten hat. 33 In den meisten Fällen scheuen sich die Staatsanwälte, Richter bzw. Geschworenen jedoch, eine echte Gefängnisstrafe zu verhängen. Nach Artikel 734 der Strafprozessordnung kann ein Richter ein gutes Dienstzeugnis und andere Faktoren wie Reue oder Eingeständnis des Fehlers berücksichtigen, wenn er eine Strafe auf Bewährung verhängt, er muss diese Entscheidung jedoch nicht rechtfertigen. In der Praxis kommen Beamte, die einer illegalen Tötung für schuldig befunden wurden, jedoch fast immer in Genuss einer Bewährungsstrafe nach Artikel 734. Der Großteil der in diesem Bericht dokumentierten Fälle betrifft entweder umstrittene Freisprüche oder symbolische Strafen, selbst wenn das Gericht eingeräumt hat, dass es sich um einen äußerst schwerwiegenden Fall handle.

Rachid Ardjouni, ein 17-jähriger Jugendlicher algerischer Abstammung, wurde im April 1993 mit einem Schuss in den Hinterkopf getötet. Der Polizeibeamte wurde des (vorsätzlichen) Mordes schuldig gesprochen und zu 24 Monaten Gefängnis verurteilt, von denen 16 zur Bewährung ausgesetzt wurden. Im Mai 1996 setzte das Berufungsgericht von Douai die Strafe herab, obwohl der Beamte betrunken gewesen war (siehe die Jahresberichte von Amnesty International von 1994 bis 1997). Zudem erhöhte das Gericht den zur Bewährung ausgesetzten von 16 auf 18 Monate und kürzte den Betrag, der der Familie des Verstorbenen als Entschädigung und Wiedergutmachung zu zahlen war. Das Gericht hob sogar die Entscheidung des Strafgerichts auf, die Verurteilung des Beamten ins Führungszeugnis (casier judiciaire) aufzunehmen. Das bedeutete, dass der Beamte weiter im Polizeidienst aktiv bleiben und Waffen tragen durfte.

Seitdem scheint es wenig Veränderung in der Praxis der symbolischen Urteile gegeben zu haben. Weitere Beispiele dafür sind der Fall des unbewaffneten minderjährigen Habib Ould Mohamed (3.4.), der im Dezember 1998 erschossen und am Straßenrand liegen gelassen wurde, was das Gericht als “in mehrfacher Hinsicht unprofessionellen Fehler, als unvorsichtiges und ungeschicktes Verhalten” des Beamten bezeichnete, der entgegen der Vorschriften nicht einmal den Schusswaffengebrauch gemeldet hatte. Dennoch erhielt der Beamte nur eine auf Bewährung ausgesetzte Haftstrafe. Im Fall von Riad Hamlaoui (3.5.), der im Jahr 2000 von einem Polizisten erschossen wurde, argumentierte das Gericht, es handle sich zwar um eine schwere Straftat, es bringe aber auch nichts, den Beamten zu inhaftieren. Sein Vorgehen sei einer faden, einseitigen Ausbildung zuzuschreiben. Der Polizeibeamte wurde zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt.

32 Abschließende Bemerkungen des Komitees gegen die Folter (CAT): Spain. UN Doc. A/53/44, 27. November 1997, Paragraph 128. Nach den Worten des CAT, “scheinen die Strafen, die gegen wegen Folterhandlungen angeklagte Beamte verhängt werden und oft nur symbolischen Charakter haben, ohne eine gewisse Zeit in Haft nach sich zu ziehen, einen Grad von Nachsicht anzudeuten, die der Strafe die abschreckende und exemplarische Wirkung nimmt, die sie besitzen sollte …” ibid. Das CAT war der Ansicht, dass härtere Strafen dazu beitragen würden, die Praxis der Folter auszumerzen.

33 Im Dezember 1997 wurde Fabrice Fernandez während des Verhörs in der Polizeiwache von einem Polizisten erschossen. Das Opfer war mit Handschellen gefesselt. Der Beamte, der schon früher wegen Körperverletzung vom Polizeidienst suspendiert worden war, wurde im Dezember 1999 wegen Mordes (AdÜ: der Begriff ‚murder’ bzw. ‚Mord’ ist hier falsch, es handelt sich um vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge “violences volontaires avec arme ayant entraîné la mort sans intention de la donner”) zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt. Im August 1998 wurde Eric Benfatima, der um Zigaretten bettelte, von einem Beamten erschossen, der bei der Verfolgungsjagd auf der Straße vier Schüsse auf ihn feuerte. Der Beamte wurde vom Staatsanwalt wie auch der Verteidigung als guter Beamter dargestellt, der nur an einer Nervenkrise litt. Auch er wurde unter der selben Anklage im Juni 2000 zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt.

This page is powered by Blogger. Isn't yours?